
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der HAGEN INVENT GmbH & Co. KG (die „Agentur“) an Unternehmer oder sonstige Personen im Sinne des § 310 I BGB sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden.
1.3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
2.1. Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Insbesondere die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Budgetübersicht“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die Agentur nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich widerspricht. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Agentur.
2.3. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Fachabteilung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
3. Preise
3.1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
3.2. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
3.3. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
3.4. Die Agentur kann sich zur Erfüllung ihrer Leistung Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von solchen Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in Ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
3.5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit der Agentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Transport/Verpackung
5.1. Die (Liefer-)Gegenstände werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, stets auf Kosten und Gefahr des Kunden versandt. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.
5.2. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Agentur die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5.3. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
5.4. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.
5.5. Der von der Agentur unverschuldete Untergang oder das unverschuldete Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.
6. Abnahme/Gefahrübergang
6.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem vereinbarten Fertigstellungstermin verpflichtet.
6.2. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten.
6.3. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7. Kündigung
7.1. Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung. Sie muss sich in diesem Fall jedoch die ersparten Aufwendungen und dasjenige anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
8. Gewährleistung
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach der Abnahme, schriftlich gegenüber der Agentur zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
8.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.3. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Agentur zu.
8.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen (insbesondere Ziffer 9) Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.5. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
8.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und
8.7. der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Leistungen steht.
8.8. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt.
9. Haftung; Haftungsbegrenzung
9.1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
9.2. Die Agentur haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Agentur oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Agentur nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung der Agentur ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
9.3. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs. 4.
9.4. Für die Haftung der Agentur bei Verzögerung der Lieferung/Leistung gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Agentur etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.5. Für die Haftung der Agentur bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Rücktritt
10.1. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Agentur die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Agentur zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung/Leistung besteht.
11. Schutzrechte
11.1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderung von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.
11.2. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.
11.3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und – soweit verlangt – Vorschusszahlungen zu leisten.
11.4. Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
12. Aufbewahrung von Unterlagen
12.1. Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.
13. Zahlungsbedingungen; Verzug
13.1. Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
13.2. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Agentur in Verzug, wenn und soweit er 14 Kalendertage nach dem Fälligkeitstag nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
13.3. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes und zur Erfüllung der von ihr eingegangenen Verpflichtungen Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung
30 % der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn
30 % der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag
10 % des Preises bei Erhalt der Endabrechnung.
13.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen; Anzahlungen werden nicht verzinst.
13.5. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Agentur kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Agentur ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
14. Aufrechnung und Abtretung
14.1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
14.2. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.
15. Datenschutz
15.1. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes verarbeitet werden.
16. Verjährung
16.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
16.2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Agentur, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadens-ersatzansprüche jeder Art gegen die Agentur bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls die Verjährungsfrist des Abs. 1.
16.3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Agentur eine Garantie für die Beschaffen-heit des Liefergegenstandes übernommen hat. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkt-haftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
16.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
16.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
16.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
17.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur.
17.2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
17.4. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Geschäftsbedingungen gelten dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn der Kunde dem nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der geänderten Geschäftsbedingungen widerspricht. Dies gilt aber nur dann, wenn die Agentur auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen hat.